Die Aussagen des Beschuldigten weisen auch sonst keine inhaltliche Qualität auf, die nur den Schluss zuliesse, seine Schilderung müsse vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Zwar kommen durchaus einzelne Realkennzeichen in seinen Aussagen vor, insgesamt sind seine Aussagen aber nicht derart reich an Qualitätsmerkmalen, dass eine Erfindung oder eine Anreicherung eines wahren Ereignisses ausser Betracht fallen müsste. Zahlreiche Realkennzeichen liegen zudem nicht oder nicht in relevanter Ausprägung vor.