Auch hier liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte seine ursprünglichen Aussagen denjenigen des Zeugen angleichen wollte, der im Vorverfahren behauptete, der Privatkläger habe den Beschuldigten zunächst durch das offene Fahrzeugfenster hindurch zu schlagen versucht. Auch diese Aspekte sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.