Wenig überzeugend erscheint auch die Behauptung, der noch im Fahrzeug sitzende Privatkläger habe eine Faustbewegung durch die halboffene Fahrzeugtüre gemacht. Wer sich sitzend in einem Auto befindet, wird vernünftigerweise kaum zum Schlag ansetzen, weil er aus dieser Position heraus mit einem Schlag kaum Wirkung erzielen und sich einem Gegenschlag schlecht entziehen kann. Auch hier liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte seine ursprünglichen Aussagen denjenigen des Zeugen angleichen wollte, der im Vorverfahren behauptete, der Privatkläger habe den Beschuldigten zunächst durch das offene Fahrzeugfenster hindurch zu schlagen versucht.