Lebensfremd erscheint jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Schilderung vor Vorinstanz in einer von ihm geltend gemachten Notwehrsituation zuerst seine Utensilien vom Boden aufgelesen haben will, bevor er den Angreifer mit einem Stoss gegen den Kopf von sich ferngehalten haben will, wobei er diese Notwehrhandlung zuletzt gänzlich in Abrede stellt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Wenig überzeugend erscheint auch die Behauptung, der noch im Fahrzeug sitzende Privatkläger habe eine Faustbewegung durch die halboffene Fahrzeugtüre gemacht.