Vor Obergericht wiederum erklärte er erst, nicht gesehen zu haben, dass der Privatkläger geblutet habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), um kurz darauf, auf den Widerspruch einer zuvor gemachten Aussage angesprochen, auszuführen, dass er schon gesehen habe, dass der Privatkläger geblutet habe, er jedoch nicht den Grund für die Verletzung gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Diese Widersprüche im Kernsachverhalt erscheinen signifikant und lassen sich nicht alleine mit der Unvollkommenheit der menschlichen Wahrnehmung und den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses erklären. Vielmehr erscheinen sie taktisch motiviert.