Kontrahent Verletzungen davongetragen habe, gab er vor Vorinstanz an, er habe gesehen, dass sein Gegner geblutet habe. Vor Obergericht wiederum erklärte er erst, nicht gesehen zu haben, dass der Privatkläger geblutet habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), um kurz darauf, auf den Widerspruch einer zuvor gemachten Aussage angesprochen, auszuführen, dass er schon gesehen habe, dass der Privatkläger geblutet habe, er jedoch nicht den Grund für die Verletzung gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7).