Ein Streit oder gar Schläge durch das Autofenster werden nicht erwähnt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Damit schildert der Beschuldigte zwei gänzlich unterschiedliche Versionen des Kernsachverhalts, wobei der Eindruck entsteht, dass er seine ursprünglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens den Aussagen des Zeugen anglich. Während der Beschuldigte bei der Erstbefragung ausserdem zu Protokoll erklärte, er habe nicht festgestellt, dass sein - 11 -