Zwischen den beiden ersten Befragungen des Beschuldigten sind mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen. Bei einem derartigen zeitlichen Abstand von Aussagen muss stets mit gewissen Widersprüchen gerechnet werden, ohne dass darin zwingend ein Lügensignal zu erblicken wäre. Allerdings betreffen die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten das eigentliche Kerngeschehen, bei dem auch bei einem grösseren Abstand der Befragungen eine Aussagekonstanz zu erwarten wäre. Während der Beschuldigte bei der Erstbefragung angab, der Privatkläger sei schreiend auf ihn zugekommen, als er (der Beschuldigte) Fotos von den Fahrzeugen erstellt habe, gab er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, der