4.3.2. Der Beschuldigte hat aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein naheliegendes Motiv, den Sachverhalt aus einer für ihn günstigen Sicht zu präsentieren. Das allein spricht jedoch weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Keine entscheidende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass er aufgrund einer Krankheit bei tätlichen Auseinandersetzungen einem höheren Blutungs- bzw. Verletzungsrisiko ausgesetzt ist, verhält es sich doch bei Straftaten im Allgemeinen und bei emotionalen Konflikten im Besonderen häufig so, dass die beteiligten Personen nicht vernunftgemäss handeln bzw. in der Erwartung agieren, sie hätten keine negativen Folgen zu gewärtigen.