Dann wisse er nur noch, dass er seine Sachen, die irgendwie auf den Boden gefallen seien, aufgelesen habe und dem Privatkläger angedeutet habe, auf einen Parkplatz in der Nähe zu fahren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 ff.). Auf Nachfrage, ob er den Privatkläger auch geschubst oder berührt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er diesen nie geschlagen oder berührt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). - 10 -