Teilweise abweichend von seinen Erstaussagen erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz (act. 275 ff.), als er selber nach dem Anhalten ausgestiegen sei, habe sich der Privatkläger noch im Auto befunden. Er (der Beschuldigte) sei auf diesen zugegangen und habe zu ihm durch das offene Fenster gesprochen. Der Privatkläger habe ihn auf Englisch beschimpft, die Tür geöffnet und eine Faustbewegung gemacht, wobei er (der Beschuldigte) nicht mehr sagen könne, ob er durch diese Bewegung getroffen worden sei oder nicht. Der Privatkläger sei dann "aggressiv" und schreiend ausgestiegen.