sich auf den naheliegenden Parkplatz zu begeben und von dort aus die Polizei zu rufen. Er selber sei dann auf den Parkplatz gefahren, während der Privatkläger einfach weggefahren sei. Er (der Beschuldigte) habe in der Folge seinen Chef angerufen und ihn über den Vorfall informiert. Er sei davon ausgegangen, dass sein Chef den Vorfall der Polizei melden würde, weil es sein Auto gewesen sei. Als Folge des Vorfalls habe er ein Hämatom erlitten. Weil er unter Thrombozythämie leide, habe er auch seinen Hausarzt angerufen (act. 15 f.).