Der Privatkläger habe jedoch eine Kampfposition eingenommen und ihn unvermittelt (mit der Hand) gegen den Hals bzw. die Halsschlagader geschlagen. Seine Effekten (des Beschuldigten), d.h. Brille, Schlüssel, Badge und Telefon, seien dann auf den Boden gefallen. Er habe die Sachen gesammelt und den Privatkläger dann zur Selbstverteidigung mit der flachen Hand gegen den Kopf weggestossen bzw. weggeschubst und diesen dabei an der Brille getroffen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte geblutet habe, habe aber dessen Brille auf dem Boden gesehen. Er habe schliesslich vorgeschlagen, -9-