Im Anschluss daran meldete sich der Privatkläger mit einer blutenden Wunde am Schalter der Kantonspolizei, wo er aufgefordert wurde, sich zunächst in ärztliche Behandlung zu begeben. Der Privatkläger stellte sich gleichentags in der Praxis von E. an der X-Strasse in Y. vor. Dort wurden ein Hämatom sowie eine Rissquetschwunde nach einem Faustschlag an das linke Auge, Schürfwunden am linken Knie und Schmerzen an den Hoden links nach einem anamnestischen Tritt diagnostiziert. Die Wunde am Kopf wurde mit zwei Einzelkopfnähten versorgt (act.