, in: Wahrheit, Täuschung und Lüge, Bern 2016, S. 33). Verspricht die Aussageanalyse (im Sinne des anerkannten wissenschaftlichmethodischen Konzepts) keinen Erkenntnisgewinn, hat das Gericht -8- Personalbeweise in anderer Weise zu würdigen, was nicht ausschliesst, neben der Motivlage auch inhaltliche Auffälligkeiten der Aussagen Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die Angaben der Aussageperson anhand von Sachbeweisen validieren lassen oder nicht.