Sodann fehlt es im Strafverfahren teilweise an genügendem, sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckendem "Aussagematerial", um eine Aussageanalyse im Sinne der wissenschaftlich anerkannten Methodik durchführen zu können. Sie stösst ausserdem an ihre Grenzen, wenn sich aufgrund fremd- oder autosuggestiver Prozesse falsche Erinnerungen bei der Aussageperson etabliert haben. In solchen Fällen können die Schilderungen nämlich eine gleich hohe Qualität erreichen wie erlebnisbasierte Darstellungen (vgl. etwa KARIN SCHILLING/VALERIE HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit, Täuschung und Lüge, Bern 2016, S. 33).