Damit bleiben auch die früheren Aussagen des Privatklägers ohne weiteres verwertbar. Auf die Frage, ob die zeitweise Weigerung des Zeugen bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt werden muss, ist zurückzukommen. Der Beschuldigte rügt zwar in seiner Berufungsbegründung auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Berufungsbegründung, S. 9), inwiefern jedoch die Anklage mangelhaft sein soll, erschliesst sich nicht.