Zwar weigerte sich der Privatkläger bei seiner Befragung als beschuldigte Person vom 11. August 2020 (act. 27), Ergänzungsfragen des Beschuldigten zu beantworten, das kann jedoch nicht den Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen werden, die den Konfrontationsanspruch des Beschuldigten in formeller Hinsicht mit der nochmaligen Befragung des Privatklägers wahrten. In materieller Hinsicht wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten zudem im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt, nachdem der Privatkläger bei dieser Einvernahme auch Ergänzungsfragen des Beschuldigten beantwortet hat (act. 272 ff.). Damit bleiben auch die früheren Aussagen des Privatklägers ohne weiteres verwertbar.