Das diente letztlich auch den Interessen des Beschuldigten, der so Gelegenheit erhielt, allfällige Missverständnisse auszuräumen bzw. Widersprüche aufzulösen. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz einem unzulässigen Druck ausgesetzt war. Entsprechendes wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.