Mithin war die Art und Weise der Zeugenbefragung vor Vorinstanz nicht geeignet, den Prozess der Wahrheitsfindung zu stören. Ins Leere stösst auch die Behauptung des Beschuldigten, er selber habe vor Vorinstanz unter starkem Druck gestanden und es seien ihm nur belastende, nicht aber entlastende Fragen gestellt worden. Dass die erstinstanzliche Richterin den schon einmal ausführlich befragten Beschuldigten mit seinen früheren Aussagen und mit denjenigen des Zeugen konfrontiert hat, ist nicht zu beanstanden. Das diente letztlich auch den Interessen des Beschuldigten, der so Gelegenheit erhielt, allfällige Missverständnisse auszuräumen bzw. Widersprüche aufzulösen.