ist. Ausserdem fasste sie bei einzelnen Aussagen nach, ob sich der Zeuge sicher sei, und hielt ihm vor, wenn einzelne Aussagen aus ihrer Sicht nicht plausibel erschienen, was dem Zeugen Gelegenheit bot, seinen Standpunkt zu verdeutlichen. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge nur den Beschuldigten, nicht aber den Privatkläger kannte, war eine kritische Befragung durch die erstinstanzliche Richterin durchaus angezeigt. Insgesamt fand die Zeugenbefragung vor Vorinstanz in einer unproblematischen Atmosphäre statt. Mithin war die Art und Weise der Zeugenbefragung vor Vorinstanz nicht geeignet, den Prozess der Wahrheitsfindung zu stören.