Als unbegründet erweist sich der weitere Einwand des Beschuldigten, die vorinstanzliche Richterin habe den Zeugen voreingenommen und suggestiv befragt. Ausweislich der Akten hat die Vorderrichterin den Zeugen in einer ersten Phase frei über das Ereignis vom 25. Mai 2018 berichten lassen. In einer zweiten Phase konfrontierte sie ihn mit seinen früheren Aussagen sowie mit Widersprüchen gegenüber den Aussagen des Beschuldigten, was sachgerecht erscheint und nicht zu beanstanden -6-