Unter diesen Umständen kann auch der Vorinstanz, die neben den beiden Streitparteien auch den Zeugen C. befragt hat, keine Einseitigkeit bei der Beweiserhebung vorgeworfen werden. Soweit der Beschuldigte weitere prozessuale Mängel in der Voruntersuchung rügt, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern sich diese auf das angefochtene Urteil ausgewirkt haben könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich.