Weitere Beweisnahmen erübrigten sich und drängen sich auch im Berufungsverfahren nicht auf. Insbesondere kann auf eine Einvernahme von Dr. med. D., behandelnder Arzt des Beschuldigten, verzichtet werden. Selbst wenn dieser bestätigen sollte, dass der Beschuldigte ihn am besagten Tag telefonisch kontaktiert hat, liesse sich daraus nichts ableiten bezüglich der Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat oder er in Notwehr gehandelt hat. Unter diesen Umständen kann auch der Vorinstanz, die neben den beiden Streitparteien auch den Zeugen C. befragt hat, keine Einseitigkeit bei der Beweiserhebung vorgeworfen werden.