Nachvollziehbar ist vorab seine Kritik, wonach es die Anklägerin zeitweise unterlassen habe, den Zeugen C. zu befragen. Nachdem jedoch die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 (SBE.2019.5, act. 134 ff.) festgehalten hatte, eine Einvernahme dieses Zeugen sei angezeigt (E. 4.3.3.3.), hat die Staatsanwaltschaft diesen Zeugen am 10. März 2020 delegiert befragen lassen. Der Zeuge wurde zudem vor Vorinstanz ein weiteres Mal einvernommen (act. 268 ff.), weshalb dem Beschuldigten durch die zeitweise unterbliebene Befragung dieses Zeugen kein Nachteil entstanden ist. Weitere Beweisnahmen erübrigten sich und drängen sich auch im Berufungsverfahren nicht auf.