Es mangle in diesen Aussagen an Realitätskriterien. Zudem habe der Privatkläger den Zeugen einfach weggewünscht, nachdem dieser nicht zu seinen Gunsten ausgesagt habe. Der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen. 3. Vorab ist auf die Verfahrensrügen des Beschuldigten einzugehen.