ausgewichen sei oder sich auf Erinnerungslücken berufen habe. Ferner habe die Vorinstanz verschiedene Sachverhaltselemente sowie Vorbringen des Beschuldigten unberücksichtigt lassen. Der Zeuge sei vor Vorinstanz suggestiv und voreingenommen befragt worden. Dennoch seien seine plausiblen und glaubhaften Aussagen im Grossen und Ganzen identisch mit denjenigen des Beschuldigten, aber nicht mit denjenigen des Privatklägers. Während die Aussagen des Beschuldigten kohärent und schlüssig seien, zeigten sich bei den Aussagen des Privatklägers relevante Widersprüche und Lügensignale. Es mangle in diesen Aussagen an Realitätskriterien.