Im gesamten Verfahren seien das Gebot der Fairness, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. Lange Zeit sei der Zeuge C. durch die Strafverfolgungsbehörden nicht befragt worden. Bei der Beweiswürdigung habe die Vorinstanz namentlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Privatkläger geweigert habe, Details zu den von ihm angegebenen Kampfhandlungen anzugeben, er den Fragen -5-