Ihm sei daher das Motiv zur Konfliktvermeidung zu Unrecht abgesprochen worden. Die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung zudem ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger keine Details zu den von ihm behaupteten Kampfhandlungen habe angeben wollen, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spräche.