2.2. Der Beschuldigte wehrt sich gegen diesen Schuldspruch mit der Begründung, er sei nicht der Angreifer gewesen, sondern der Angegriffene und habe sich bloss gewehrt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und eine Notwehrlage zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass er an einer chronischen Krankheit leide, die dazu führe, dass er bei jeder äusseren und inneren Verletzung verbluten könne. Ihm sei daher das Motiv zur Konfliktvermeidung zu Unrecht abgesprochen worden.