1. Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die damit verbundenen Straf- und Kostenfolgen. Unangefochten geblieben, und damit nicht mehr zu überprüfen, ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehr (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt in Würdigung der vorhandenen Sach- und Personalbeweise für erstellt, verneinte eine Notwehrlage und sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 und 5).