unmittelbar vor dem Kreisverkehrsplatz befindenden Privatklägers. Der Beschuldigte begab sich derart knapp vor dem Fahrzeug des Privatklägers in den Kreisverkehrsplatz, dass der Privatkläger brüsk bremsen musste, um eine Kollision mit dem Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte nahm somit in Kauf, dem Privatkläger dessen Vortrittsrecht nicht zu gewähren. Als der Privatkläger daraufhin die Hupe betätigte, brachte der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar bei der Ausfahrt des Kreisverkehrsplatzes und vor dem Fahrzeug des Privatklägers auf der Strasse zum Stillstand.