Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich, d.h. er hielt die Verwirklichung des tatbestandmässigen Erfolgs für möglich und nahm ihn in Kauf, bei der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit nicht gemässigt und den im Kreisel von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt nicht gelassen.