Gegenstand Einfache Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 12. Februar 2019 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. Missachtung Vortritt bei Einfahrt in einen Kreisverkehr (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 VRV)