Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.164 (ST.2021.9; StA.2018.6707) Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1975, von Serbien, […] verteidigt durch Fürsprecher Claude Lengyel, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 12. Februar 2019 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. Missachtung Vortritt bei Einfahrt in einen Kreisverkehr (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich, d.h. er hielt die Verwirklichung des tatbestandmässigen Erfolgs für möglich und nahm ihn in Kauf, bei der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit nicht gemässigt und den im Kreisel von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt nicht gelassen. Begangen: Ort: 5505 Brunegg, Lenzburgerstrasse, Kreisverkehrsplatz Vianco Arena Zeit: Freitag, 25. Juni [richtig: Mai] 2018, ca. 10.10 Uhr Fahrzeug: Personenwagen Q, ZH xxx xxx (Halterin: […]) Privatkläger: B., geb. tt.mm.1981, […] (Zivil- und Strafkläger) v.d. lic. iur. Martin Leiser, […] Vorgehen: Der Beschuldigte fuhr im oben genannten Personenwagen zu obgenannter Zeit in Brunegg in den Kreisverkehrsplatz bei der Vianco Arena ein. Dabei lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen ohne die Geschwindigkeit angemessen zu mässigen in den Kreisverkehr, obwohl der das Fahrzeug des Privatklägers bereits erblickte, und missachtete dadurch das Vortrittsrecht des sich mit seinem Fahrzeug bereits im resp. unmittelbar vor dem Kreisverkehrsplatz befindenden Privatklägers. Der Beschuldigte begab sich derart knapp vor dem Fahrzeug des Privatklägers in den Kreisverkehrsplatz, dass der Privatkläger brüsk bremsen musste, um eine Kollision mit dem Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte nahm somit in Kauf, dem Privatkläger dessen Vortrittsrecht nicht zu gewähren. Als der Privatkläger daraufhin die Hupe betätigte, brachte der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar bei der Ausfahrt des Kreisverkehrsplatzes und vor dem Fahrzeug des Privatklägers auf der Strasse zum Stillstand. In der Folge verliess der Beschuldigte seinen Personenwagen, begab sich zum ebenfalls zum Stillstand gekommenen Fahrzeug des Privatklägers und versetzte dem im Fahrzeug sitzenden Privatkläger durch das offene Fahrzeugfenster einen Faustschlag ins Gesicht. Nachdem der Privatkläger sein Fahrzeug daraufhin verliess, um Fotos von der Situation zu machen, wurde er vom Beschuldigten gepackt, in die Genitalien getreten und zu Boden geworfen. Der Privatkläger erlitt infolge des Faustschlages durch den Beschuldigten ein Hämatom sowie eine 1.5 cm lange Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, welche in der Folge mit zwei Stichen genäht werden musste. Zudem und infolge des Wurfs auf den Boden erlitt der Privatkläger Schürfungen am linken Knie. -3- Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 18. Februar 2019 Einsprache. 1.3. Am 21. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens und erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift. 2. 2.1. Am 28. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung vor der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Befragung des Privatklägers B. als Auskunftsperson, des Beschuldigten sowie des Zeugen C. statt. Unter gleichem Datum stellte die Gerichtspräsidentin das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehr zufolge Verjährung ein und verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 1'050.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Ferner verwies die Gerichtspräsidentin die Schadenersatzansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, diesem eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2.2. Gegen dieses vorab im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 5. Juli 2022 zugestellt. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.4. Mit Verfügung vom 16. August 2022 ordnete der Verfahrensleiter gestützt auf einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten das mündliche Verfahren an. 2.5. Am 7. Oktober 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung aufforderungsgemäss. Mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2022 -4- beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.6. An der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2023 wurde der Beschuldigte zur Person und Sache befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die damit verbundenen Straf- und Kostenfolgen. Unangefochten geblieben, und damit nicht mehr zu überprüfen, ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehr (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt in Würdigung der vorhandenen Sach- und Personalbeweise für erstellt, verneinte eine Notwehrlage und sprach den Beschuldigten der einfachen Körper- verletzung schuldig (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 und 5). 2.2. Der Beschuldigte wehrt sich gegen diesen Schuldspruch mit der Begründung, er sei nicht der Angreifer gewesen, sondern der Angegriffene und habe sich bloss gewehrt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und eine Notwehrlage zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass er an einer chronischen Krankheit leide, die dazu führe, dass er bei jeder äusseren und inneren Verletzung verbluten könne. Ihm sei daher das Motiv zur Konfliktvermeidung zu Unrecht abgesprochen worden. Die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung zudem ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger keine Details zu den von ihm behaupteten Kampfhandlungen habe angeben wollen, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spräche. Im gesamten Verfahren seien das Gebot der Fairness, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. Lange Zeit sei der Zeuge C. durch die Strafverfolgungsbehörden nicht befragt worden. Bei der Beweiswürdigung habe die Vorinstanz namentlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Privatkläger geweigert habe, Details zu den von ihm angegebenen Kampfhandlungen anzugeben, er den Fragen -5- ausgewichen sei oder sich auf Erinnerungslücken berufen habe. Ferner habe die Vorinstanz verschiedene Sachverhaltselemente sowie Vorbringen des Beschuldigten unberücksichtigt lassen. Der Zeuge sei vor Vorinstanz suggestiv und voreingenommen befragt worden. Dennoch seien seine plausiblen und glaubhaften Aussagen im Grossen und Ganzen identisch mit denjenigen des Beschuldigten, aber nicht mit denjenigen des Privatklägers. Während die Aussagen des Beschuldigten kohärent und schlüssig seien, zeigten sich bei den Aussagen des Privatklägers relevante Widersprüche und Lügensignale. Es mangle in diesen Aussagen an Realitätskriterien. Zudem habe der Privatkläger den Zeugen einfach weggewünscht, nachdem dieser nicht zu seinen Gunsten ausgesagt habe. Der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen. 3. Vorab ist auf die Verfahrensrügen des Beschuldigten einzugehen. Nachvollziehbar ist vorab seine Kritik, wonach es die Anklägerin zeitweise unterlassen habe, den Zeugen C. zu befragen. Nachdem jedoch die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 (SBE.2019.5, act. 134 ff.) festgehalten hatte, eine Einvernahme dieses Zeugen sei angezeigt (E. 4.3.3.3.), hat die Staatsanwaltschaft diesen Zeugen am 10. März 2020 delegiert befragen lassen. Der Zeuge wurde zudem vor Vorinstanz ein weiteres Mal einvernommen (act. 268 ff.), weshalb dem Beschuldigten durch die zeitweise unterbliebene Befragung dieses Zeugen kein Nachteil entstanden ist. Weitere Beweisnahmen erübrigten sich und drängen sich auch im Berufungsverfahren nicht auf. Insbesondere kann auf eine Einvernahme von Dr. med. D., behandelnder Arzt des Beschuldigten, verzichtet werden. Selbst wenn dieser bestätigen sollte, dass der Beschuldigte ihn am besagten Tag telefonisch kontaktiert hat, liesse sich daraus nichts ableiten bezüglich der Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat oder er in Notwehr gehandelt hat. Unter diesen Umständen kann auch der Vorinstanz, die neben den beiden Streitparteien auch den Zeugen C. befragt hat, keine Einseitigkeit bei der Beweiserhebung vorgeworfen werden. Soweit der Beschuldigte weitere prozessuale Mängel in der Voruntersuchung rügt, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern sich diese auf das angefochtene Urteil ausgewirkt haben könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Als unbegründet erweist sich der weitere Einwand des Beschuldigten, die vorinstanzliche Richterin habe den Zeugen voreingenommen und suggestiv befragt. Ausweislich der Akten hat die Vorderrichterin den Zeugen in einer ersten Phase frei über das Ereignis vom 25. Mai 2018 berichten lassen. In einer zweiten Phase konfrontierte sie ihn mit seinen früheren Aussagen sowie mit Widersprüchen gegenüber den Aussagen des Beschuldigten, was sachgerecht erscheint und nicht zu beanstanden -6- ist. Ausserdem fasste sie bei einzelnen Aussagen nach, ob sich der Zeuge sicher sei, und hielt ihm vor, wenn einzelne Aussagen aus ihrer Sicht nicht plausibel erschienen, was dem Zeugen Gelegenheit bot, seinen Standpunkt zu verdeutlichen. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge nur den Beschuldigten, nicht aber den Privatkläger kannte, war eine kritische Befragung durch die erstinstanzliche Richterin durchaus angezeigt. Insgesamt fand die Zeugenbefragung vor Vorinstanz in einer unproblematischen Atmosphäre statt. Mithin war die Art und Weise der Zeugenbefragung vor Vorinstanz nicht geeignet, den Prozess der Wahrheitsfindung zu stören. Ins Leere stösst auch die Behauptung des Beschuldigten, er selber habe vor Vorinstanz unter starkem Druck gestanden und es seien ihm nur belastende, nicht aber entlastende Fragen gestellt worden. Dass die erstinstanzliche Richterin den schon einmal ausführlich befragten Beschuldigten mit seinen früheren Aussagen und mit denjenigen des Zeugen konfrontiert hat, ist nicht zu beanstanden. Das diente letztlich auch den Interessen des Beschuldigten, der so Gelegenheit erhielt, allfällige Missverständnisse auszuräumen bzw. Widersprüche aufzulösen. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz einem unzulässigen Druck ausgesetzt war. Entsprechendes wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Zwar weigerte sich der Privatkläger bei seiner Befragung als beschuldigte Person vom 11. August 2020 (act. 27), Ergänzungsfragen des Beschuldigten zu beantworten, das kann jedoch nicht den Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen werden, die den Konfrontations- anspruch des Beschuldigten in formeller Hinsicht mit der nochmaligen Befragung des Privatklägers wahrten. In materieller Hinsicht wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten zudem im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt, nachdem der Privatkläger bei dieser Einvernahme auch Ergänzungsfragen des Beschuldigten beantwortet hat (act. 272 ff.). Damit bleiben auch die früheren Aussagen des Privatklägers ohne weiteres verwertbar. Auf die Frage, ob die zeitweise Weigerung des Zeugen bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt werden muss, ist zurückzukommen. Der Beschuldigte rügt zwar in seiner Berufungsbegründung auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Berufungsbegründung, S. 9), inwiefern jedoch die Anklage mangelhaft sein soll, erschliesst sich nicht. 4. 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den -7- Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste). Für die Würdigung von Aussagen besteht ein anerkanntes wissen- schaftlich-methodisches Konzept, die sogenannte Aussageanalyse. Mit ihr wird geprüft, ob die jeweilige Aussageperson ihre spezifische Aussage unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungs- fähigkeit und der Motivlage in gleicher Qualität auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Wenn dies ausgeschlossen werden kann, ist anzunehmen, dass die Aussage wahr ist (zur Aussageanalyse z.B. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Diese Aussageanalyse, bei der die Aussagen aufgrund verschiedener inhaltlicher Kriterien (sog. Realkennzeichen) auf der Zeitachse untersucht werden, ist jedoch nicht in allen Fällen geeignet, den Prozess der Wahrheitsfindung zu unterstützen. Ein Grund liegt zunächst darin, dass Aussagen häufig nicht das reine Produkt einer Erfindung oder das reine Produkt eines realen Erlebnisses sind, sondern in einer Schilderung sowohl wahre als auch erfundene Elemente auftauchen können. Kann sich eine Person bei ihrer Aussage an einem realen Rahmengeschehen orientieren, fällt es ihr vergleichsweise leicht, erfundene Elemente in die Schilderung einzubauen, ohne dass sich eine derartige Anreicherung ihrer Aussage zwingend in der Aussagequalität niederschlagen muss. Ferner verspricht die Aussageanalyse nur bei komplexeren Sachverhalten einen Erkenntnisgewinn. Bei der Schilderung von einfachen Lebensvorgängen oder blossen Bestreitungen von Sachverhalten unterscheiden sich Aussagen mit und ohne Erlebnisbezug in ihrer inhaltlichen Qualität nicht signifikant voneinander, weil die Darstellung so oder anders keine besondere intellektuelle Leistung erfordert. Sodann fehlt es im Strafverfahren teilweise an genügendem, sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckendem "Aussagematerial", um eine Aussageanalyse im Sinne der wissenschaftlich anerkannten Methodik durchführen zu können. Sie stösst ausserdem an ihre Grenzen, wenn sich aufgrund fremd- oder autosuggestiver Prozesse falsche Erinnerungen bei der Aussageperson etabliert haben. In solchen Fällen können die Schilderungen nämlich eine gleich hohe Qualität erreichen wie erlebnisbasierte Darstellungen (vgl. etwa KARIN SCHILLING/VALERIE HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit, Täuschung und Lüge, Bern 2016, S. 33). Verspricht die Aussageanalyse (im Sinne des anerkannten wissenschaftlich- methodischen Konzepts) keinen Erkenntnisgewinn, hat das Gericht -8- Personalbeweise in anderer Weise zu würdigen, was nicht ausschliesst, neben der Motivlage auch inhaltliche Auffälligkeiten der Aussagen Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die Angaben der Aussageperson anhand von Sachbeweisen validieren lassen oder nicht. 4.2. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Privatkläger am 25. Mai 2018 um ca. 10.10 Uhr den Kreisel bei der Vianco Arena in Brunegg mit seinem Personenwagen befuhr, während der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von Brunegg herkommend in den Kreisel einmündete. Dabei kam es beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, weshalb der Privatkläger hupte. In der Folge hielten beide Fahrzeuge an und es kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Im Anschluss daran meldete sich der Privatkläger mit einer blutenden Wunde am Schalter der Kantonspolizei, wo er aufgefordert wurde, sich zunächst in ärztliche Behandlung zu begeben. Der Privatkläger stellte sich gleichentags in der Praxis von E. an der X-Strasse in Y. vor. Dort wurden ein Hämatom sowie eine Rissquetschwunde nach einem Faustschlag an das linke Auge, Schürfwunden am linken Knie und Schmerzen an den Hoden links nach einem anamnestischen Tritt diagnostiziert. Die Wunde am Kopf wurde mit zwei Einzelkopfnähten versorgt (act. 35 ff.). Noch am 25. Mai 2018 stellte der Privatkläger Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen eines Faustschlags in das Gesicht und eines Tritts gegen die Genitalien (act. 40). Der über dieses Rahmengeschehen hinausgehende Sachverhalt ist umstritten und anhand der Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers, des Zeugen C. und der Sachbeweise zu erstellen. 4.3. 4.3.1. In der Erstbefragung vom 26. Juni 2018 gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe im Kreisel hinter ihm stark gebremst und gehupt. Er (der Beschuldigte) habe angehalten, weil er gedacht habe, der Privatkläger sei ihm möglicherweise in das Heck gefahren. Er (der Beschuldigte) habe dann Fotos gemacht, wobei der Privatkläger schreiend aus dem Auto auf ihn zugekommen sei. Er selber habe die Hände nach unten gehalten, um zu signalisieren, dass er keine Gewalt wolle. Der Privatkläger habe jedoch eine Kampfposition eingenommen und ihn unvermittelt (mit der Hand) gegen den Hals bzw. die Halsschlagader geschlagen. Seine Effekten (des Beschuldigten), d.h. Brille, Schlüssel, Badge und Telefon, seien dann auf den Boden gefallen. Er habe die Sachen gesammelt und den Privatkläger dann zur Selbstverteidigung mit der flachen Hand gegen den Kopf weggestossen bzw. weggeschubst und diesen dabei an der Brille getroffen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte geblutet habe, habe aber dessen Brille auf dem Boden gesehen. Er habe schliesslich vorgeschlagen, -9- sich auf den naheliegenden Parkplatz zu begeben und von dort aus die Polizei zu rufen. Er selber sei dann auf den Parkplatz gefahren, während der Privatkläger einfach weggefahren sei. Er (der Beschuldigte) habe in der Folge seinen Chef angerufen und ihn über den Vorfall informiert. Er sei davon ausgegangen, dass sein Chef den Vorfall der Polizei melden würde, weil es sein Auto gewesen sei. Als Folge des Vorfalls habe er ein Hämatom erlitten. Weil er unter Thrombozythämie leide, habe er auch seinen Hausarzt angerufen (act. 15 f.). Teilweise abweichend von seinen Erstaussagen erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz (act. 275 ff.), als er selber nach dem Anhalten ausgestiegen sei, habe sich der Privatkläger noch im Auto befunden. Er (der Beschuldigte) sei auf diesen zugegangen und habe zu ihm durch das offene Fenster gesprochen. Der Privatkläger habe ihn auf Englisch beschimpft, die Tür geöffnet und eine Faustbewegung gemacht, wobei er (der Beschuldigte) nicht mehr sagen könne, ob er durch diese Bewegung getroffen worden sei oder nicht. Der Privatkläger sei dann "aggressiv" und schreiend ausgestiegen. Während er (der Beschuldigte) mit den Händen nach unten angedeutet habe, dass er keinen Kampf wolle, habe ihn der Privatkläger an den Hals geschlagen, so dass ihm (dem Beschuldigten) schwindelig und etwas schwarz vor Augen geworden sei. Er habe dann versucht, den Privatkläger wegzuschieben. Einige seiner Utensilien (Anhänger, Badge, Telefon) seien auf den Boden gefallen, der Privatkläger sei wieder auf ihn zugekommen und er habe ihn noch einmal entfernt, dabei sei auch die Brille des Privatklägers zu Boden gefallen. In diesem Zeitpunkt habe er auch gesehen, dass der Privatkläger eine Verletzung gehabt und geblutet habe. Ob dieser ihn auch mit dem Fuss geschlagen habe, wisse er nicht mehr. Aufgrund der Vermittlung von C. hätten sie sich dann beide beruhigt. Er habe den Privatkläger in der Folge aufgefordert zum Parkplatz zu gehen, sie hätten ihn dann aber plötzlich nicht mehr gesehen. Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte sodann, dass der Privatkläger im Kreisel sehr nah aufgefahren sei und gehupt habe. Er (der Beschuldigte) sei ausgestiegen, um Fotos zu machen. Als er zum Privatkläger hingegangen sei, sei dieser wütend ausgestiegen und sofort in Kampfposition gegangen, sei hochgesprungen und habe ihn am Hals getroffen. Danach sei ihm "taumelig" und schwarz vor Augen gewesen. Dann wisse er nur noch, dass er seine Sachen, die irgendwie auf den Boden gefallen seien, aufgelesen habe und dem Privatkläger angedeutet habe, auf einen Parkplatz in der Nähe zu fahren (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 4 ff.). Auf Nachfrage, ob er den Privatkläger auch geschubst oder berührt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er diesen nie geschlagen oder berührt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). - 10 - 4.3.2. Der Beschuldigte hat aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein naheliegendes Motiv, den Sachverhalt aus einer für ihn günstigen Sicht zu präsentieren. Das allein spricht jedoch weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Keine entscheidende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass er aufgrund einer Krankheit bei tätlichen Auseinandersetzungen einem höheren Blutungs- bzw. Verletzungsrisiko ausgesetzt ist, verhält es sich doch bei Straftaten im Allgemeinen und bei emotionalen Konflikten im Besonderen häufig so, dass die beteiligten Personen nicht vernunftgemäss handeln bzw. in der Erwartung agieren, sie hätten keine negativen Folgen zu gewärtigen. Der Beschuldigte sagt trotz der grossen zeitlichen Abstände der Befragungen konstant aus, dass der Privatkläger ihn gegen den Hals geschlagen habe. Bei den ersten beiden Befragungen räumte er sodann ein, den Privatkläger mit der Hand gegen den Kopf bzw. gegen dessen Brille gestossen zu haben, wobei er angibt, sich damit lediglich gewehrt zu haben. Die Aussagen stimmen auf der Zeitachse auch insofern überein, als der Beschuldigte in beiden Einvernahmen angab, ihm seien Utensilien zu Boden gefallen, die teilweise Schaden davongetragen hätten. Insgesamt haben die Belastungen von der ersten zur zweiten Einvernahme nicht zugenommen. Zwischen den beiden ersten Befragungen des Beschuldigten sind mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen. Bei einem derartigen zeitlichen Abstand von Aussagen muss stets mit gewissen Widersprüchen gerechnet werden, ohne dass darin zwingend ein Lügensignal zu erblicken wäre. Allerdings betreffen die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten das eigentliche Kerngeschehen, bei dem auch bei einem grösseren Abstand der Befragungen eine Aussagekonstanz zu erwarten wäre. Während der Beschuldigte bei der Erstbefragung angab, der Privatkläger sei schreiend auf ihn zugekommen, als er (der Beschuldigte) Fotos von den Fahrzeugen erstellt habe, gab er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, der Privatkläger sei vorerst im Auto geblieben. Er (der Beschuldigte) habe die Fotos erstellt und sei danach auf das Fahrzeug des Privatklägers zugegangen. In der Folge habe ihn der Privatkläger beschimpft und vom Auto aus eine Faustbewegung ausgeführt, bevor er ausgestiegen und ihn gegen den Hals geschlagen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte den Vorfall sodann erneut wie bei der ersten Einvernahme. Ein Streit oder gar Schläge durch das Autofenster werden nicht erwähnt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Damit schildert der Beschuldigte zwei gänzlich unterschiedliche Versionen des Kernsachverhalts, wobei der Eindruck entsteht, dass er seine ursprünglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens den Aussagen des Zeugen anglich. Während der Beschuldigte bei der Erstbefragung ausserdem zu Protokoll erklärte, er habe nicht festgestellt, dass sein - 11 - Kontrahent Verletzungen davongetragen habe, gab er vor Vorinstanz an, er habe gesehen, dass sein Gegner geblutet habe. Vor Obergericht wiederum erklärte er erst, nicht gesehen zu haben, dass der Privatkläger geblutet habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), um kurz darauf, auf den Widerspruch einer zuvor gemachten Aussage angesprochen, auszuführen, dass er schon gesehen habe, dass der Privatkläger geblutet habe, er jedoch nicht den Grund für die Verletzung gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Diese Widersprüche im Kernsachverhalt erscheinen signifikant und lassen sich nicht alleine mit der Unvollkommenheit der menschlichen Wahrnehmung und den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses erklären. Vielmehr erscheinen sie taktisch motiviert. Diese Unstimmigkeiten sprechen mithin gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen zwar insofern stimmig, dass sich der reale Vorgang grundsätzlich wie von ihm geschildert abgespielt haben könnte. Lebensfremd erscheint jedoch, dass der Beschuldigte gemäss Schilderung vor Vorinstanz in einer von ihm geltend gemachten Notwehrsituation zuerst seine Utensilien vom Boden aufgelesen haben will, bevor er den Angreifer mit einem Stoss gegen den Kopf von sich ferngehalten haben will, wobei er diese Notwehrhandlung zuletzt gänzlich in Abrede stellt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Wenig überzeugend erscheint auch die Behauptung, der noch im Fahrzeug sitzende Privatkläger habe eine Faustbewegung durch die halboffene Fahrzeugtüre gemacht. Wer sich sitzend in einem Auto befindet, wird vernünftigerweise kaum zum Schlag ansetzen, weil er aus dieser Position heraus mit einem Schlag kaum Wirkung erzielen und sich einem Gegenschlag schlecht entziehen kann. Auch hier liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte seine ursprünglichen Aussagen denjenigen des Zeugen angleichen wollte, der im Vorverfahren behauptete, der Privatkläger habe den Beschuldigten zunächst durch das offene Fahrzeugfenster hindurch zu schlagen versucht. Auch diese Aspekte sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten weisen auch sonst keine inhaltliche Qualität auf, die nur den Schluss zuliesse, seine Schilderung müsse vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Zwar kommen durchaus einzelne Realkennzeichen in seinen Aussagen vor, insgesamt sind seine Aussagen aber nicht derart reich an Qualitätsmerkmalen, dass eine Erfindung oder eine Anreicherung eines wahren Ereignisses ausser Betracht fallen müsste. Zahlreiche Realkennzeichen liegen zudem nicht oder nicht in relevanter Ausprägung vor. Zusammenfassend erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten für sich betrachtet wenig glaubhaft. Im Umstand, dass es bei der Schilderung des Kernsachverhalts zu einem eigentlichen Bruch im Aussageverhalten - 12 - gekommen ist und der Beschuldigte seine ursprünglichen Aussagen den Zeugenaussagen angeglichen hat, sind sogar Lügensignale zu erblicken. 4.4. 4.4.1. Im Rahmen der Befragung als Auskunftsperson vom 25. Mai 2018 gab der Privatkläger an, er habe sich bereits im Kreisel bei der Vianco Arena in Brunegg befunden, als der Beschuldigte von der rechten Seite in den Kreisel eingefahren sei und fast eine Kollision verursacht habe. Er (der Privatkläger) habe gehupt, worauf der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Mitte des Kreisverkehrs angehalten habe. Der Beschuldigte sei aus dem Auto ausgestiegen, habe auf Deutsch zu schreien begonnen und ihm durch das offene Fenster hindurch (vermutlich) mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Als Folge dieses Schlages sei er (der Privatkläger) ein bisschen durcheinander gewesen; ausserdem sei Blut in sein Auge gelaufen. Der Beschuldigte sei vermutlich zu seinem Auto zurückgekehrt, während er (der Privatkläger) gesagt habe, er rufe die Polizei an. Als er (der Privatkläger) versucht habe, ein Foto vom Beschuldigten zu machen, sei dieser zurückgekehrt, habe ihn gepackt, ihn in die Genitalien getreten und ihn zu Boden geworfen. Der Beschuldigte habe ihn zweimal geschlagen und einmal zu Boden geworfen. Die Brille (des Privatklägers) sei kaputtgegangen und die Displayschutzfolie des IPhones sei gerissen. Dann sei der Beschuldigte davongefahren. Der Beschuldigte sei mit einem anderen Mann unterwegs gewesen, der ebenfalls ausgestiegen sei, aber nur zugesehen habe (act. 30 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 26. Juni 2018 verwies der Privatkläger im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (act. 24 ff.). Bei der Befragung vom 11. August 2020 als beschuldigte Person wiederholte er seine bisherigen Aussagen zum Kerngeschehen. Abweichend von seiner Erstaussage gab er an, soweit er dies habe sehen können, habe sich im Auto des Beschuldigten noch ein Beifahrer befunden, der im Auto geblieben sei. Es treffe nicht zu, dass diese Person im Verlauf der Situation ausgestiegen sei (act. 27.4). Vor Vorinstanz hielt der Privatklägern an seinen Aussagen zum Kernsachverhalt fest (act. 262 ff.). 4.4.2. Als Konfliktpartei hat auch der Privatkläger ein naheliegendes Motiv, sein Handeln in einem positiven Licht erscheinen zu lassen. Auch diese Motivlage spricht jedoch für sich allein weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Privatkläger bei seiner Befragung als beschuldigte Person zeitweise auf sein Aussageverweigerungsrecht gestützt und keine Fragen zum Kernsachverhalt beantwortet hat, ableiten, dass er nicht die Wahrheit sagt. Soweit der Privatkläger ausgesagt hat, ist entgegen der - 13 - Darstellung des Beschuldigten kein ausweichendes Aussageverhalten erkennbar (vgl. etwa Berufungsbegründung, S 25). Insbesondere kann im Umstand, dass der Privatkläger teilweise Erinnerungslücken einräumt, kein ausweichendes Aussageverhalten erblickt werden. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 25 und 29 f.) zeichnen sich die Aussagen des Privatklägers weder durch "Schwarzweissmalerei" aus, noch ist ersichtlich, dass er seine "Wahrheitsliebe laufend und massiv überbetont". Der Privatkläger hat insgesamt dreimal Aussagen zum Kernsachverhalt gemacht. Obwohl zwischen der ersten und letzten Befragung rund dreieinhalb Jahre lagen, sind bei seiner Schilderung des Kerngeschehens keine Widersprüche auszumachen. Die Darstellungen erscheinen logisch stimmig und die Belastungen sind auf der Zeitachse konstant geblieben. Diese Gesichtspunkte sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Der einzige Widerspruch in seinen Aussagen betrifft den Beifahrer des Beschuldigten. Während der Privatkläger ursprünglich aussagte, diese Person sei während des Vorfalls ausgestiegen, gab er später zu Protokoll, der Beifahrer sei im Auto geblieben. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht darauf konzentriert hat, was der Beifahrer, vom dem offensichtlich keine Gefahr ausgegangen war, gemacht hat. Folglich ist der Widerspruch mit den Grenzen der menschlichen Wahrnehmung und des menschlichen Gedächtnisses erklärbar, so dass er nicht als Lügensignal zu werten ist. Im Übrigen weisen aber auch die stimmigen Aussagen des Privatklägers keine inhaltliche Qualität auf, die eine Erfindung oder Anreicherung von wahren Gegebenheiten von vornherein ausschliessen würde. In ihrer Qualität heben sich die Aussagen aber klar von denjenigen des Beschuldigten ab, bei dem sich die Widersprüche auf den Kernsachverhalt beziehen und der seine Aussagen denjenigen des Zeugen angeglichen hat. Zudem lassen sich seine erlittenen und aktenkundigen Verletzungen ohne weiteres mit seiner Schilderung der Ereignisse in Einklang bringen. Insbesondere hat er nie von einem mit voller Wucht ausgeübten Genitaltritt gesprochen, den ihn für mindestens eine Minute ausser Gefecht gesetzt hätte (vgl. dazu Plädoyer Beschuldigter, S. 6 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18). 4.5. 4.5.1. Der Zeuge C. wurde am 10. März 2022 (act. 39 ff.) und damit fast vier Jahre nach dem Vorfall erstmals zur Sache befragt. Er gab an, der Privatkläger sei etwas schnell in den Kreisverkehr gefahren und sei der Meinung gewesen, sie hätten ihm den Weg abgeschnitten. Der Privatkläger sei ihrem Fahrzeug sehr, sehr nahegekommen und habe angefangen zu - 14 - hupen. Der Beschuldigte habe sofort angehalten, um nachzusehen, ob die andere Person in das vom Beschuldigten gelenkte Auto gefahren sei. Der Beschuldigte sei zum anderen Mann hingegangen und dieser habe aus dem Fahrzeug bzw. dem Fenster hinaus direkt nach dem Beschuldigten geschlagen, was er (der Zeuge) über den Aussenspiegel habe beobachten können. Der Privatkläger habe dann sein Fahrzeug verlassen, worauf er selber (der Zeuge) ebenfalls ausgestiegen sei. Er könne sich noch gut daran erinnern, dass der Beschuldigte mit den Armen nach unten gestanden sei und die andere Person diesen auf die Halsregion geschlagen und nach ihm getreten habe. Als er (der Zeuge) die beiden Kontrahenten habe trennen wollen, habe der Privatkläger nach dem Beschuldigten geschlagen. Dieser habe den Beschuldigten mit dem Fuss getreten, weshalb der Badge kaputtgegangen sei, den der Beschuldigte auf der Brust getragen habe. Der Privatkläger habe beim Fusstritt das Gleichgewicht verloren und sei hingefallen. Er sei dann wieder aufgestanden und habe die Fäuste im Anschlag gehabt bzw. sei bereit gewesen für einen erneuten Kampf. Aufgrund seiner Intervention hätten sich dann beide Streitparteien etwas beruhigt und der Beschuldigte habe vorgeschlagen, auf den Parkplatz zu fahren und die Polizei zu informieren. Der Privatkläger sei jedoch in der Folge einfach davongefahren. Er habe gesehen, dass der Privatkläger eine Verletzung an der Augenbraue gehabt habe. Dessen Sonnenbrille sei ebenfalls beschädigt worden. Vor Vorinstanz (act. 269 ff.) gab der Zeuge an, er sei sich nicht mehr sicher, ob der Privatkläger dem Beschuldigten aus dem Fenster heraus oder erst beim Aussteigen einen ersten Schlag verpasst habe. Danach habe der Privatkläger zuerst den Beschuldigten gegen den Hals geschlagen und ihm einen Fusstritt versetzt, wobei der Privatkläger zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, habe der Beschuldigte diesem sodann einen Fusstritt vermutlich in den oberen Brustbereich gegeben. Er glaube aber nicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger in die Genitalien getroffen habe. Ferner gab der Privatkläger auf Nachfrage an, soweit er sich erinnere, habe der Beschuldigte danach seinen Chef angerufen und ihm vom Vorfall erzählt. 4.5.2. Beim Zeugen handelt es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschuldigten. Den Privatkläger kennt er dagegen nicht. Auch wenn der Zeuge und der Beschuldigte nicht lange Arbeitskollegen waren, steht er dem Beschuldigten näher als dem Privatkläger, was die Gefahr erhöht, dass der Zeuge bewusst oder unbewusst zu Gunsten des Beschuldigten aussagt. Es gibt denn auch Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte und der Zeuge zumindest in den groben Zügen abgesprochen haben, insbesondere fällt auf, dass beide davon gesprochen haben, der Beschuldigte habe mit den "Armen nach unten" dort gestanden, womit beide unter Verwendung der genau gleichen Worte zum Ausdruck bringen - 15 - wollten, dass sich der Beschuldigte nur verteidigt habe. Dass der Zeuge nur schlecht Deutsch spricht und vor Vorinstanz eine Übersetzung benötigt hat (vgl. Plädoyer Beschuldigter, S. 4 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15), schliesst eine Absprache selbstverständlich nicht aus, da es insbesondere auch auf Baustellen oftmals genügend Personen mit Fremdsprachenkenntnissen gibt, welche gegebenenfalls übersetzen könnten. Die Aussagen des Zeugen zum Kerngeschehen sind zunächst in sich teilweise widersprüchlich. Während er im Vorverfahren mit keinem Wort erwähnte, dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit dem Fuss trat, taucht dieses Aussageelement erstmals in den Aussagen vor Vorinstanz auf. Das widerspricht den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses und stellt die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage in Frage. Während dieser ursprünglich angab, der Privatkläger habe den Beschuldigten durch das offene Fahrzeugfenster hindurch geschlagen, war sich der Zeuge dessen bei der Befragung vor Vorinstanz nicht mehr sicher. Auch wenn sich eine Verblassung der Erinnerung durch die zeitlichen Verhältnisse erklären lässt, wäre ein solcher Widerspruch im Kernsachverhalt eher nicht zu erwarten, zumal der Zeuge gleichzeitig angab, er sei sich noch zu 100% sicher, dass der Privatkläger den Beschuldigten geschlagen hat. Es fällt zudem auf, dass der Zeuge teilweise nicht nur angeben konnte, was der Beschuldigte machte, sondern auch, was dieser mit seinen Handlungen bezweckte (act. 269: Ich denke er ist ausgestiegen […], weil er dachte, es ist etwas kaputtgegangen; act. 270: "Er ist nicht ausgestiegen um sich zu schlagen"). Das deutet darauf hin, dass sich der Zeuge entweder mit dem Beschuldigten abgesprochen hat oder er zumindest dazu neigt, Wissenslücken zu dessen Gunsten zu füllen. Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen stimmen zwar darin überein, dass der Privatkläger den Beschuldigten einmal gegen den Hals geschlagen haben soll, im Übrigen schildern sie aber den Kernsachverhalt widersprüchlich. Namentlich widersprechen die Aussagen des Zeugen den Erstaussagen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger nach dem Anhalten der beiden Fahrzeuge sogleich ausgestiegen, schreiend auf ihn zugekommen sei und ihn unvermittelt gegen den Hals geschlagen habe. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte die Aussage des Zeugen, wonach der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit dem Fuss getreten habe (act. 271 und 278). Stattdessen behauptet der Beschuldigte, den Strafkläger lediglich einmal zur Selbstverteidigung mit der flachen Hand gegen den Kopf weggestossen bzw. weggeschubst zu haben, wobei er dessen Brille getroffen habe (act. 15 f.). Die Sachdarstellung des Zeugen weicht zwar auch von derjenigen des Privatklägers ab, eine Übereinstimmung besteht jedoch insofern, dass der - 16 - Privatkläger nach der Beinahekollision vorerst im Auto sitzen blieb und der Beschuldigte zu diesem hingegangen ist. Da der Zeuge von vornherein keinen Grund hat, den Beschuldigten insofern unnötig zu belasten, ist davon auszugehen, dass die Erstaussagen des Beschuldigten in diesem Punkt nicht der Wahrheit entsprachen. Der Beschuldigte sah sich denn auch veranlasst, seine diesbezüglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens zu korrigieren bzw. an diejenigen des Zeugen anzupassen, worin ein eigentlicher Bruch im Aussageverhalten des Beschuldigten zu erblicken ist. Hinter die Aussagen des Zeugen ist auch insofern ein Fragezeichen zu setzen, als er geltend macht, der Privatkläger habe versucht, den Beschuldigten durch das offene Fenster hindurch zu schlagen. Das erscheint wenig wahrscheinlich, weil der Privatkläger mit einem solchen Schlag durch das offene Fenster kaum hätte Wirkung erzielen können und er einem Gegenangriff so schlecht hätte ausweichen können. Als wesentlich wahrscheinlicher erscheint es dagegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch das offene Fenster hindurch gegen das Gesicht geschlagen hat. 4.6. Auf weitere Beweisabnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil sie zu einem Erkenntnisgewinn führten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 136 I 229 E. 5.3). Wie bereits dargelegt, wären von einer Befragung von Dr. D., behandelnder Arzt des Beschuldigten, keine Antworten auf die Frage zu erwarten, wer wen tätlich angegriffen hat. Auch von einer Befragung des Vorgesetzten des Beschuldigten kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Ob sich der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung an seinen Vorgesetzten und seinen Arzt gewandt hat, ist für die Erstellung des Sachverhalts ebenso unbedeutend wie der Umstand, dass sich der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall an die Kantonspolizei gewandt und Strafantrag gestellt hat. Sodann ist auch von einer nochmaligen Befragung des Privatklägers sowie des Zeugen C. kein Mehrwert bei der Wahrheitsfindung zu erwarten, wurden doch beide Personen schon mindestens zweimal zur Sache befragt und liegt der Vorfall mittlerweile fast fünf Jahre zurück. Es sind auch keine Widersprüche in den Aussagen dieser Personen vorhanden, mit denen diese Personen noch konfrontiert werden müssten. Schliesslich erübrigt sich auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Beizug der vollständigen Akten der Beschwerdeverfahren SBE.2021.3 und SBK.2021.32 (überführt in SBE.2021.4), ist doch nicht ersichtlich, inwiefern darin Informationen enthalten sein könnten, die im vorliegenden Dossier fehlen und von Relevanz sind. 4.7. Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers, in Kombination mit dem Verletzungsbild, glaubhaft. Nicht abgestellt werden kann auf die - 17 - Aussagen des Beschuldigten, bei dem es nach der Erstaussage zu einem eigentlichen Bruch im Aussageverhalten sowie zu einer Angleichung der Schilderung an diejenigen des Zeugen gekommen ist. Die wenig zuverlässig erscheinenden Zeugenaussagen sind insgesamt nicht geeignet, die Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, sie widersprechen dieser sogar in einem zentralen Punkt (betreffend Fusstritt des Beschuldigten gegen den am Boden liegenden Privatkläger). Die Aussagen des Privatklägers lassen sich durch den ärztlichen Befund validieren, zumal zweifelsfrei feststeht, dass der Privatkläger die Schnittwunde an der Augenbraue im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten hat. Ein Schlag gegen eine Brille, wie er vom Privatkläger geschildert wurde, kann ohne weiteres dazu führen, dass der Brillenträger an der Augenbraue eine Schnittverletzung erleidet, wohingegen bei einem, wie vom Beschuldigten geltend gemachten (selbstverursachten) Sturz nach vorne (Plädoyer Beschuldigter, S. 4 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16), ein anderes Verletzungsbild zu erwarten wäre, wie Schürfungen insbesondere auch an der Nase. Auch die Schürfung am Knie (act. 35) lässt sich zwangslos mit der Schilderung des Privatklägers vereinbaren, wonach der Beschuldigte ihn im Laufe der Auseinandersetzung gepackt, in die Genitalien getreten und zu Boden geworfen hat. Unter diesen Umständen bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Die Angabe des Beschuldigten, er habe sich in einer Notwehrlage befunden, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es sind im Übrigen auch keinerlei Verletzungen des Beschuldigten dokumentiert, welche diese Behauptung stützen könnten. Zu guter Letzt ist beim Privatkläger auch kein Motiv ersichtlich, weshalb er den ihm zuvor unbekannten Beschuldigten falsch beschuldigen sollte. Damit ist der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 5. 5.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.2. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 40). 5.3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit der Faust geschlagen und ihm so ein Hämatom sowie eine Rissquetschwunde am linken Auge zugefügt, - 18 - die mit zwei Stichen genäht werden musste. Er warf den Privatkläger ausserdem auf den Boden, wodurch dieser Schürfungen am Knie erlitt. Das Ausmass dieser Verletzungen geht über eine bloss harmlose Beeinträchtigung hinaus. Zudem erforderten sie eine gewisse Behandlung und Heilung, so dass nicht mehr von blossen Tätlichkeiten, sondern von einer einfachen Körperverletzung auszugehen ist. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger diese Verletzungen wissentlich und willentlich zugefügt, weil er sich offenbar daran gestört hat, dass dieser gehupt hatte. Deshalb ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr 1'050.00 bestraft. Der Beschuldigte bezeichnet dieses Strafmass im Eventualstandpunkt als unangemessen. 6.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktionsform wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Nachdem es vorliegend keinen Grund zur Annahme gibt, eine Geldstrafe würde ihren spezialpräventiven Zweck nicht erfüllen, ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal diese Sanktion im Bereich von unter 180 Strafeinheiten als milderes Mittel den Vorzug gegenüber der Freiheitsstrafe verdient. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe fällt auch wegen des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht. 6.5. Das von Art. 123 StGB geschützte Rechtsgut ist die körperliche Integrität. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger ein Hämatom sowie eine Rissquetschwunde am Auge zugefügt, die mit zwei Stichen genäht werden musste. Ausserdem hat der Privatkläger durch den Sturz auf den Boden Schürfungen am Knie erlitten. In der Bandbreite von Beeinträchtigungen, die noch unter den Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB fallen, wiegen - 19 - die Verletzungen nicht allzu schwer, zumal sie innert kurzer Frist folgenlos ausheilten. Insgesamt ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen. Die subjektive Tatschwere geht nicht über das hinaus, was der Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ohnehin voraussetzt. Der Beschuldigte verfügte allerdings über eine uneingeschränkte Freiheit, sich an die Rechtsordnung zu halten und seine Reaktion auf das Hupen des Privatklägers ist nicht nachvollziehbar, entsprechend schwerer wiegt der Normverstoss. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeugt sodann von einer leicht erhöhten kriminellen Energie, da er aus nichtigem Anlass mehrfach mit Gewalt auf den Privatkläger eingewirkt hat, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Innerhalb der ganzen Bandbreite von Tathandlungen und Vorgehensweisen, die von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst sind, ist insgesamt gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und der noch auszusprechenden Verbindungsstrafe ist die schuldangemessene Strafe für die einfache Körperverletzung auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.6. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – er ist verheiratet, Vater von drei minderjährigen Kindern und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als Elektriker nach (act. 1.5, 275, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) – ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 1). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.H.). Insgesamt wirkt sich somit die Täterkomponente neutral aus. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Verjährungsfrist beträgt im konkreten Fall sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Seit der Tat sind mittlerweile deutlich mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen und es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte seither - 20 - wohlverhalten hat. Entsprechend ist die Strafe um 30 Tagessätze zu mindern, wodurch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen resultiert. 6.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist von einem Nettomonatseinkommen von rund Fr. 7'000.00 (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 3). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs in durchschnittlicher Höhe von 25% für Krankenkasse und Steuern, eines Abzugs für die Ehefrau, die einem kleinen Teilzeitpensum nachgeht, von 15% und für die drei Kinder von insgesamt 37.5% resultiert ein Tagessatz von (abgerundet) Fr. 70.00. 6.8. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.6). 6.9. Vorliegend ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu kombinieren, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- strafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 1'050.00 festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 7. Der vorinstanzliche Verweis der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. 8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm im Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2. Die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten entspricht Art. 426 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO und bedarf keiner Korrektur. - 21 - 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. (in Rechtskraft erwachsen) Das Verfahren wird in Bezug auf die Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehr infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 70.00, d.h. CHF 4'200.00, und einer Busse von CHF 1'050.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers B. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, d.h. insgesamt Fr. 2'142.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. - 22 - 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'575.35 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 1'200.00, exklusive Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Der Beschuldigte hat dem Zivilkläger B. für das erstinstanzliche Verfahren die gerichtlich auf gesamthaft Fr. 2'472.50 (inkl. MWST von CHF 190.40) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 6.4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 16. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli