6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'640.75 auszurichten. Zustellung an: - 21 - […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)