6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'851.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'450.00 und Gutachtenskosten von Fr. 21'373.95) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 14'425.75 auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 29'117.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 14'558.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.