1.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten Vergewaltigung [in Rechtskraft erwachsen]; - der Gefährdung des Lebens.