7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten eingestellt.