Ihr ist daher kein Schaden entstanden, den sie auf Grundlage von Art. 433 StPO geltend machen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2) und schon gar nicht adhäsionsweise als Zivilforderung gemäss Art. 122 StPO. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist vielmehr aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.