Entgegen der Vorinstanz wäre der Stundenansatz jedoch mit Fr. 200.00 und nicht mit Fr. 220.00 zu veranschlagen (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT). Zudem verkennt die Vorinstanz, dass wenn der Privatklägerin – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese keine Anwaltskosten zu bezahlen hat. Ihr ist daher kein Schaden entstanden, den sie auf Grundlage von Art. 433 StPO geltend machen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2) und schon gar nicht adhäsionsweise als Zivilforderung gemäss Art. 122 StPO.