6.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B. die Parteikosten für die unentgeltliche Vertreterin im Umfang von 50 % mit Fr. 5'820.35 (von insgesamt Fr. 11'640.75 inkl. MwSt.) zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B. ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Entgegen der Vorinstanz wäre der Stundenansatz jedoch mit Fr. 200.00 und nicht mit Fr. 220.00 zu veranschlagen (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT).