die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 2/3 auferlegt. Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahrens erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und bei einer Gewichtung der ergangenen Einstellungen und Freisprüche rechtfertigt es sich, auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten nur zur Hälfte aufzuerlegen.