5.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 3'595.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person - 18 -