Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und teilweise im Hinblick auf die Strafzumessung. Mit seinem Antrag, vom Vorwurf der Drohung freigesprochen zu werden, unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.