4.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit je 3 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 52 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).