Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, die einen gültigen Rückschluss auf seine Bewährung erlauben, ist dem Beschuldigten zwar keine vorbehaltlos gute Prognose, jedoch auch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, wäre bei einer Schlechtprognose doch auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen gewesen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ihm ist somit für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).