Insbesondere seien erneute Straftaten dann zu erwarten, wenn sich wiederum ein Teufelskreis von emotionaler Beeinträchtigung, gestörter Nähe-Distanzregulation und Substanzkonsum ausbilde (UA act. 1054 f.). Aufgrund der Unschuldsvermutung muss offen bleiben, was es mit dem am 6. September 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Schändung eröffneten Strafverfahren auf sich hat. Allein der Umstand der Eröffnung eines neuen Strafverfahrens kann sich bei der Prognosestellung nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Nachdem sich der Kontakt zu B. beruhigt hat resp.