ungünstiges Element zu gewichten ist. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um zwei Strafen am untersten Ende des Strafrahmens und somit eigentliche Bagatellstrafen aus dem Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung gehandelt hat. Mithin sind diese Vorstrafen nicht geeignet, dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal dem Beschuldigten noch nie eine Freiheitsstrafe angedroht worden ist. Hinzu kommt, dass er sich aufgrund des vorliegenden Strafverfahren für 88 Tage in Untersuchungshaft befunden hat.