Insgesamt überwiegen aufgrund des Geständnis in Bezug auf die sexuelle Nötigung die positiven Faktoren, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 4.7. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.